
Allgemeine Geschäftsbedingungen des „Wellnesspass“
1. Geltung
1.1. Die Betreiber des Wellnesspass’ (im Folgenden: „Betreiber“) vermarkten Print- sowie Internet-Werbeflächen. „Werbeauftrag“ im Sinne der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist jeder Vertrag zwischen einem Werbungstreibenden (im Folgenden: „Kunde“) und den Betreibern des Wellnesspass’ über die Schaltung eines oder mehrerer Werbemittel.
1.2. Für den Werbeauftrag gelten ausschließlich diese AGB sowie die Preisliste und etwaige Rabattstaffeln des Wellnesspass’. Abweichende AGB des Kunden sind ausdrücklich ausgeschlossen soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden oder mit diesen AGB übereinstimmen.
1.3. Die Betreiber des Wellnesspass’ sind berechtigt, die vorliegenden AGB jederzeit zu ändern. Über etwaige Änderungen werden die Betreiber ihre Kunden rechtzeitig in Kenntnis setzen. Die Änderung gilt als vom Kunden akzeptiert, wenn dieser nicht binnen 4 Wochen der Änderung widerspricht.
2. Werbemittel
2.1. Werbemittel im Sinne dieser AGB sind alle für die Werbung eingesetzten Elemente und Materialien. Werbemittel können insbesondere bestehen aus Bildern, Texten, Tonfolgen oder Bewegten Bildern, ebenso aus sensitiven Flächen, die beim Anklicken die Verbindung mittels einer vom Kunden genannten Onlineadresse zu weiteren Raten herstellt, die im Bereich des Kunden oder eines Dritten liegen. Werbemittel können auch aus mehreren der genannten Elemente zusammengesetzt sein.
2.2. Für die Schaltung von Werbemitteln kommen grundsätzlich die in der Preisliste ausgewiesenen Formate in Frage. Sonderformate und Sonderwerbeformen sind nach Rücksprache und Prüfung durch die Betreiber im Einzelfall möglich.
3. Vertragsschluss
3.1. Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarung kommt der Vertrag über einen Werbeauftrag durch die schriftliche, auch per E-Mail oder Fax erteilte, Bestätigung des Auftrages durch die Betreiber. Mündliche oder fernmündliche Bestätigungen sind rechtlich unverbindlich.
3.2. Soweit ein Auftrag von einer Werbeagentur erteilt wird, kommt der Vertrag im Zweifel zwischen der Werbeagentur und den Betreibern zu Stand. Die Betreiber sind berechtigt, von der Werbeagentur einen Vertretungsnachweis in Bezug auf ihre Kunden zu fordern. Eine AE-Provision wird nicht gezahlt.
3.3. Werbung für Waren oder Leistungen von mehreren Werbetreibenden innerhalb eines Werbeauftritts (Banner, Popup, etc.) müssen durch eine zusätzliche Vereinbarung mit den Betreibern beauftragt werden. Die vorstehenden Bedingungen für den Vertragsschluss gelten entsprechend.
4. Abwicklung/Fristen
4.1. Die Werbemittel sind von dem Kunden unter Beachtung der von den Betreibern vorgegebenen, technischen Anforderungen rechtzeitig zu liefern. Die Lieferung hat spätestens zum vereinbarten Anzeigenschluss zu erfolgen. Im Falle einer verspäteten Anlieferung der Werbemittel ist eine ordnungsgemäße und pünktliche Schaltung der gebuchten Werbeaufträge nicht mehr gewährleistet. Etwaige Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Minderung der Vergütung, wegen verspäteter Erfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen.
4.2. Die Pflicht der Betreiber zur Aufbewahrung des Werbemittels endet 3 Monate nach der letztmaligen Schaltung.
4.3. Der Kunde übermittelt die von ihm gelieferten Werbemittel frei von schadhafter Software, wie Viren, Trojaner, etc. Er verpflichtet sich, zur Überprüfung Software einzusetzen, die dem jeweils aktuellen Stand entsprechen. Sofern ein geliefertes Werbemittel dennoch entsprechende Software enthält, sind die Betreiber zur Vermeidung eines weiteren Schadens berechtigt, die betroffenen Werbemittel ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden unverzüglich zu löschen.
4.4 Ein Anspruch auf Zusendung eines Korrekturabzugs besteht nicht.
5. Ablehnungsbefugnis
5.1. Die Betreiber sind berechtigt, einzelne Werbemittel im Rahmen eines Vertragsabschlusses abzulehnen oder zu sperren, wenn deren Inhalt gegen Gesetz oder behördliche Bestimmungen verstößt. Gleiches gilt bei technischer oder inhaltlicher Unzumutbarkeit für die Betreiber.
5.2. Die Betreiber können auch bereits veröffentlichte Werbemittel zurückziehen, wenn der Kunde oder sonstige Dritte nachträglich Änderungen an dem Werbemittel vornehmen, die zu Verstößen gemäß Absatz 1 führen oder die Inhalte nachträglich verändert werden, auf die durch einen Link in dem Werbemittel verwiesen wird.
6. Rechtegewährleistung / Rechteeinräumung durch den Kunden
6.1 Der Kunde versichert und gewährleistet, dass er zur Schaltung des beauftragten Werbemittels alle erforderlichen Rechte besitzt, und dass das Werbemittel die geltenden Rechtsvorschriften beachtet. Die Betreiber sind nicht verpflichtet, die von dem Kunden zur Verfügung gestellten Werbemittel selbst zu überprüfen. Der Kunde stellt die Betreiber von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen etwaig ihnen zustehenden Rechten an den Werbemitteln gegen die Betreiber geltend machen. Gleiches gilt für etwaige Verstöße des Werbemittels gegen gesetzliche Bestimmungen und gegen Rechte Dritter. Die Freistellung umfasst auch die Kosten einer etwaigen Rechtsverteidigung.
6.2 Der Kunde überträgt den Betreibern sämtliche für die beauftragte Werbeschaltung erforderlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte in nicht ausschließlicher Form. Die Rechte werden ohne räumliche Begrenzung übertragen und berechtigen zur Schaltung mittels aller Formen der Internet-Werbung durch alle bekannten oder zukünftigen technischen Verfahren.
7. Gewährleistung der Betreiber des Wellnesspass’
7.1 Die Betreiber gewährleisten im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Stand entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Die Wiedergabe gilt nicht für unwesentliche Fehler. Dem Kunden ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, jederzeit eine gänzlich fehlerfreie Wiedergabe des Werbemittels zu ermöglichen.
7.2 Erfolgt die Wiedergabe eines Werbemittels in nicht nur unwesentlichem Maße fehlerhaft, werden die Betreiber zur Abgeltung eventueller Gewährleistungsansprüche unverzüglich eine Ersatzschaltung vornehmen. Lassen die Betreiber eine vom Kunden gesetzte, angemessene Frist zur Ersatzschaltung verstreichen oder wird diese Ersatzschaltung endgültig verweigert, hat der Kunde Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Dabei beschränken sich die Rechte des Kunden auf das Ausmaß des von der Gewährleistung betroffenen Werbemittels.
7.3 Beruht eine fehlerhafte Schaltung auf nicht offenkundigen Mängeln der vom Kunden gelieferten Werbemittel, kann der Kunde bei ungenügender Veröffentlichung keine Ansprüche geltend machen. Das gleiche gilt bei Fehlern in wiederholter Werbeschaltung, wenn der Kunde nicht vor Veröffentlichung der nächstfolgenden Werbeschaltung auf den Fehler hinweist.
7.4 Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in zwölf Monaten seit ihrer Entstehung.
8. Höhere Gewalt
Entfällt die ordnungsgemäße Erfüllung eine Auftrages aus Gründen, die die Betreiber nicht zu vertreten haben, insbesondere wegen eines unverschuldeten Rechnerausfalls, höherer Gewalt, Streiks, gesetzliche Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich Dritter oder aus vergleichbaren Gründen, wird die Durchführung des Werbeauftrages nachgeholt, sobald die Verhinderungsgründe entfallen sind. Bei Nachholung in für den Kunden angemessener und zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch der Betreiber bestehen. Sofern die Verzögerung nicht nur unerheblich ist, werden die Betreiber den Kunden entsprechend informieren.
9. Haftung der Betreiber des Wellnesspass’
9.1 Die Haftung der Betreiber ist auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit durch gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen der Betreiber beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht für Schäden, die auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) durch die Betreiber beruhen, aus dem Produkthaftungsgesetz resultieren, die aus einer arglistigen Täuschung durch eine der genannten Personen folgen oder die sich aus der Verletzung einer von den Betreibern übernommenen Beschaffenheitsgarantie oder einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit ergeben. Das Recht, Schadensersatz statt Erfüllung zu verlangen, bleibt unberührt.
9.2 In Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes haften die Betreiber für sämtliche Schäden in voller Höhe. Im Übrigen wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
9.3 Schadensersatzansprüche gegen die Betreiber verjähren nach Ablauf von 12 Monaten seit ihrer Entstehung, es sei denn, sie basieren auf einer unerlaubten oder vorsätzlichen Handlung.
9.4 Die geregelten Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung der Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen der Betreiber.
10. Vergütung
10.1 Es gilt die im Zeitpunkt der Auftragserteilung im Internet veröffentlichte Preisliste der Betreiber. Die Preise in dieser Liste verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
10.2 Die Betreiber behalten sich eine Änderung der Preisliste vor. Für bereits abgeschlossene Verträge sind Preisänderungen allerdings nur wirksam, wenn sie von den Betreibern mindestens einen Monat vor Schaltung des Werbemittels dem Kunden mitgeteilt und der Kunde nicht binnen 14 Tagen aus diesem Grunde vom Auftrag zurück getreten ist.
10.3 Im Falle eines vereinbarten Rahmenabschlusses berücksichtigen die von den Betreibern gewährten Rabatte die mit einem Kunden während der Dauer von zwölf Monaten („Rahmenjahr“) geschalteten und bezahlten Werbeaufträge. Eine rückwirkende Rabattierung bereits erteilter Aufträge erfolgt nicht. Ebenso unberücksichtigt bleiben Aufträge, die im Rahmenjahr zwar erteilt wurden, jedoch erst danach zur Ausführung gelangen. Sofern die Betreiber unter Berücksichtigung des gesamten Schaltvolumens in einem Rahmenjahr überhöhte Rabatte gewährt haben, erfolgt gegenüber dem Kunden nachträglich eine Rabattnachbelastung. Nach Ablauf des ersten Rahmenjahres beginnt jeweils ein neues Rahmenjahr.
11. Zahlungsbedingungen/Zahlungsverzug
11.1 Die Rechnungsstellung erfolgt nach der beauftragten Schaltung. Die Rechnung ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen in Höhe von 8% (bei Verbrauchern 5%) über dem Basiszinssatz berechnet, es sei denn, der Kunde weist einen niedrigeren Schaden der Betreiber nach. Der Ersatz weiterer Verzugsschäden bleibt unberührt.
11.2 Die Betreiber sind bei Zahlungsverzug berechtigt, den aktuellen sowie alle weiteren von dem Kunden gebuchten Werbeaufträge vollständig in Rechnung zu stellen und die Schaltung weiterer Werbemittel von der Zahlung des gesamten Rechnungsbetrages abhängig zu machen. Früher vereinbarte, abweichende Zahlungsziele bleiben in diesem Fall außer Betracht.
12. Stornierung/Kündigung
12.1 Werbeaufträge können bis zu 4 Wochen vor Anzeigenschluss kostenfrei storniert werden. Die Stornierung bzw. Kündigung bedarf der Schriftform.
12.2 Nach Ablauf der in Ziffer 12.1 bestimmten Frist besteht kein weiteres Stornierungs- bzw. Kündigungsrecht des Kunden.
13. Abtretung/Aufrechnung/Zurückbehaltung
13.1 Dem Kunden ist eine Abtretung der Ansprüche aus dem Werbevertrag nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung von den Betreibern gestattet. Mit Ansprüchen gegen die Betreiber kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
13.2 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist dem Kunden nur gestattet, wenn der Zahlungsanspruch der Betreiber und der Anspruch des Kunden auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Werbeaufträgen ist Bochum.
14.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.
14.3 Mündliche Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
14.4 Soweit in diesem Vertrag Schriftform Pflicht ist, sind auch E-Mail und Fax zulässig.
Bochum, im Oktober 2009